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   BVerwG, 20.12.2013 - 8 BN 5.13   

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https://dejure.org/2013,40563
BVerwG, 20.12.2013 - 8 BN 5.13 (https://dejure.org/2013,40563)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2013 - 8 BN 5.13 (https://dejure.org/2013,40563)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 8 BN 5.13 (https://dejure.org/2013,40563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung des Hausgrundstücks in den Anschlussbereich der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung i.R.d. Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2013 - 8 BN 5.13
    Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs möglicherweise unverhältnismäßig wäre, kann durch die vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239).
  • BVerwG, 09.09.2011 - 8 B 15.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2013 - 8 BN 5.13
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

    Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie handelt es sich um eine durch Satzung zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 8 BN 5.13 - juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Die Errichtung und Erweiterung einer solchen Versorgungseinrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang dient in der Regel dem Gemeinwohl, weil sie die Gewähr dafür bietet, dass ausreichende Mengen hygienisch einwandfreien Wassers zur Verfügung stehen; außerdem wird damit die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Kontrolle des Trink- und Brauchwassers gesichert (vgl. VerfGH vom 12.11.1963 VerfGHE 16, 128/133 m. w. N.; BVerwG vom 20.12.2013 - 8 BN 5.13 - juris Rn. 6; BayVGH vom 10.7.2013 BayVBl 2013, 761 Rn. 22).
  • VG Ansbach, 05.09.2017 - AN 1 K 16.00814

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage betreffend die Errichtung eines

    Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (8 BN 5/13) zurückgewiesen.

    Soweit der Kläger behauptet, die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung WAS) vom 8. Oktober 2012 sei wegen einer rechtswidrigen Einbeziehung des Ortsteils ... rechtswidrig, steht bereits die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren entgegen (U.v. 10.07.2013 - 4 N 12.2790 -, juris), nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (B.v. 20.12.2013 - 8 BN 5/13 -, juris).

  • VG Lüneburg, 07.12.2021 - 3 A 65/19

    Abwasserbeseitigung; Abwassersatzung; Anhörung; Anschluss- und Benutzungszwang;

    Es ist bereits höchstrichterlich geklärt (st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 8 BN 5.13 -, juris Rn. 6 m.w.N.), dass der durch Ortssatzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung darstellt (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG), sondern eine zulässige Beschränkung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG).
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